Nutzungsbedingungen

Allgemein

Wir geben dem Nutzer die Möglichkeit durch die Nutzung der Demoversion die allgemeine Funktionsweise unserer Software Smarte Reihengeschäfte kennen zu lernen. Unsere Software wurde dabei nicht an die individuellen Besonderheiten des Nutzers angepasst. Daher werden in der Demoversion lediglich allgemeine steuerrechtliche Informationen bzgl. der ausgewählten Fallkonstellation zusammenfassend dargestellt.

Die ausgegebenen Hinweise stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Insbesondere können die ausgegebenen Hinweise eine anwaltliche Beratung oder eine Beratung durch einen Steuerberater im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Wir empfehlen in jeden Fall bei einem konkreten Problem die Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater. Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit bei der Demoversion nicht übernommen werden.

 

Informationen zum technischen Aufbau der Internetplattform

Bei der Demoversion werden dem Nutzer verschiedene Fragen bzgl. eines fiktiven Reihengeschäftes gestellt. Im Anschluss kann sich der Nutzer für sein fiktives Reihengeschäft eine Auswertung geben lassen.

Die bei der Demoversion bereit gehaltenen Informationen wurden vom Nutzer bei Anwendung der Internetplattform bereits vorgefunden und nicht erst persönlich für diesen erstellt. Die Antwortmöglichkeiten auf die vom Nutzer ausgewählte Steuerfrage stehen somit von vornherein fest, ohne dass der Plattformbetreiber während des Ablaufs hierauf Einfluss nehmen kann. Der Nutzer kann sich somit nur innerhalb der sehr stark eingeschränkten vorgefundenen Informationen selber unterrichten. Die Demoversion enthält bewusst keine Möglichkeit, dass innerhalb des Ablaufs die konkreten Einzelfallumstände eines Problems dem Plattformbetreiber mitgeteilt werden können. Auch auf Anfragen von Nutzern zu Steuerproblemen zu Reihengeschäfte auf die in dem Impressum oder unter Kontakt genannte E-Mail-Adresse, wird der Plattformbetreiber nur die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater allgemein empfehlen, ohne auf das Steuerproblem einzugehen.

Allgemein ist bei der Internetplattform zu berücksichtigen, dass weder Name, Adresse, E-Mail-Adresse, IP-Adresse noch sonstige personenbezogene Daten gespeichert werden. Grundsätzlich werden IP-Adressen allen Geräten zugewiesen, die an das Internet angebunden sind, wodurch die Geräte adressierbar sind (ähnlich der Postanschrift auf einem Briefumschlag). Da insbesondere keine Speicherung der IP-Adresse erfolgt, ist es für den Plattformbetreiber nicht möglich, das Klickverhalten einer konkreten Person zuzuordnen. Es kommt auch zu keinem Vertragsabschluss zwischen dem Plattforminhaber und dem Nutzer, aus dem sich die Identität oder das konkret zu lösende Problem ergeben könnte. Der Nutzer ist auf der Internetseite vollständig anonym.

Allgemein löst das Benutzen der Demoversion ein vorgegebenes Wenn-Dann-Entscheidungsmuster ab. Somit handelt es sich um ein mathematisch zwingendes durch logische Entscheidungsbäume determiniertes Ergebnis. Es liegt selbstverständlich kein juristischer Subsumtionsvorgang vor. Die Demoversion ist somit nicht vergleichbar mit der Arbeit eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters. Vor diesem Hintergrund wird nach der Ausgabe bei der Demoversion der folgende Hinweis eingeblendet: „Diese Webseite ersetzt nicht die rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall. Wir empfehlen in jeden Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater.“

 

Vertrieb der Software

Smarte Reihengeschäfte wird ausschließlich über kooperierende Steuerberatungsgesellschaften vertrieben. Ein Vertrieb der Software von Recht logisch direkt an Unternehmen findet nicht statt.

 

Weiterführende Informationen

Bei Bedarf von weiterführenden Informationen verweisen wir allgemein auf die folgenden Veröffentlichungen und Rechtsprechung:

 

Veröffentlichungen

Bundesministerium der Justiz (BMJ): Bundestag beschließt Reform der Rechtsberatung vom 11.10.2007, Abrufbar unter:  dnoti.eu, Stand: 18. April 2017.

Bundestag (BT): Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30.11.2006, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/3655.

Busse/Goez/Kleemann/Kuhls/Maxl/Riddermann: Kommentar zum Steuerberatungsgesetz – Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater, 3. Auflage, Herne 2011.

Deckenbrock/Henssler: RDG Rechtsdienstleistungsgesetz – RechtsdienstleistungsV EinführungsG zum RechtsdienstleiungsG Kommentar, 4. Auflage, München 2015.

Degen/Krahmer: Legal Tech: Erbringt ein Generator für Vertragstexte eine Rechtsdienstleistung?, GRUR-Prax 2016, 363-365.

Finzel: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz mit Ausführungsverordnungen und ergänzenden Vorschriften, Stuttgart 2008.

Gaier/Wolf/Göcken: Anwaltliches Berufsrecht – BORA BRAO EMRK EuRAG FAO GG RDG RDG RDGEG Anwaltshaftung Kommentar, 2. Auflage, Köln 2014.

Gounalakis: Rechtsinformationsprogramme im Internet, Ufita 2001, 757-806.

Grunewald/Römermann: Rechtsdienstleistungsgesetz, Köln 2008.

Hartung: Rechtsrat aus dem Internet, Berl. AnwBl. 2016, 5-7.

Henssler/Prütting: BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung – BORA, FAO, EuRAG, CCBE, RDG, PartGG Kommentar, 4. Auflage, München 2014.

Henssler: Die Zukunft des Rechtsberatungsgesetzes, AnwBl. 2001, 526-533.

Henssler/Kilian: Rechtsinformationssysteme im Internet, CR 2001, 682-693.

Kleine-Cosack: Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage, Heidelberg 2015.

Koslowski/Gehre: Steuerberatungsgesetz mit Durchführungsverordnungen Kommentar, 7. Auflage, München 2015.

Krenzler: Rechtsdienstleistungsgesetz, Baden-Baden 2010.

Remmertz: Aktuelle Entwicklungen im RDG – Neue Geschäftsmodelle auf dem Prüfstand, BRAK­Mitt. 2015, 266-274.

Remmertz: Legal Tech – Rechtliche Beurteilung nach dem RDG, BRAK-Mitt. 02/2017, 55-61.

Remmertz: Legal Tech – Vereinbarkeit mit dem RDG, RAK­-München Mitt. 04/2016, 10-12.

Stern: Rechtsberatung durch Computerprogramme – Software in vermeidbarem Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bzw. dem Steuerberatungsgesetz (StBerG), CR 2004, 561-566.

Weberstaedt: Online-Rechts-Generatoren als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen? – Legal-Tech-Innovationen: Kein Objekt der Regulierung für Rechtsdienstleistungsrecht, AnwBl. 2016, 535-538.

 

Rechtsprechung

BAG, 24.03.1993 – 1 AZR 298/92

BGH, 04.11.2010 – I ZR 118/09

BGH, 06.12.2001 – I ZR 214/99

BGH, 13.02.1981 – I ZR 63/79

BGH, 13.12.1955 – I ZR 20/54

BGH, 15.06.1977 – I ZR 184/75

BGH, 30.03.2000 – I ZR 289/97

BVerfG, 18.06.1980 – 1 BvR 697/77

BVerfG, 29.10.1997 – 1 BvR 780/87

OLG Köln, 15.01.1997 – 6 U 63/96

OLH Hamm, 13.11.1953 – 9 U 19/53